Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

 

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsabschluss

1.Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2.Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an.

3.Alle Vereinbarungen, insbesondere Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.


§ 2 Angebot und Preise

1.Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.
2.An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3.Sofern nicht anders angegeben, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Verkaufsabschluß gültigen Preisliste zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Alle zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers, Fracht, Verpackung und andere Nebenkosten.
4.
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.


§ 3 Zahlungsbedingungen und Verrechnung

1.Falls nicht anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus §321 BGB zu. Wir sind auch dann berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.

4.Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung und bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und lohnbezogenen Kosten und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

 

§ 4 Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und Mitwirkungspflicht

1.Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

2.Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags, unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers.

3.Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.

4.Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherungsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 7 Tagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

6.Läßt sich die vereinbarte Lieferfrist infolge von uns nicht beherrschbaren Umständen z.B. höhere Gewalt, bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behinderten Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1.Das Eigentum an der gelieferten Waren bleibt so lange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung einschließlich künftig bestehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.

2.Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu  verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes(=Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache; bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

3.Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, so lange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten

4.Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.

5.Der Besteller darf, so weit und so lange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellten Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.

6.Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.

7.Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihren Nennwert um mehr als 50% übersteigt.


§ 6 Güten, Maße  und Gewichte

1.Güten und Maße bestimmen sich nach DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter  bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werksprüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Beschaffungsangaben, Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie  CE und GS.

2. Für die Gewichte ist die von uns oder unseren Lieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte oder Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung.

 

§ 7 Biege und Schneidearbeiten

1.Es gelten stets die vom Käufer oder seinem Beauftragten überlassenen Unterlagen; wir überprüfen sie nicht auf ihre Richtigkeit. Darin enthaltene Fehler verantworten wir nicht und sind nicht schadenersatzpflichtig. Alle bekanntgegebenen Maße gelten mit den üblichen Toleranzen. Haben wir die uns überlassenen Biegeunterlagen ganz oder teilweise zurückgegeben, erkennen wir danach geltend gemachte Mängel jeglicher Art mangels Überprüfungsmöglichkeit nicht an.


§ 8 Abnahmen

1.Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgten. Die persönlichen Abnahmekosten werden dem Besteller nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.

2.Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.

3.Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

 

§ 9 Versand, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung

1.Wir bestimmen Versandweg und –mittel. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

2.Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers.

3.Wir sind zu Teillieferung in zumutbarem Umfange berechtigt. branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

4.Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

 

§ 10 Sachmängel

1.Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB.

2.Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten

3.Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

4.Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder - in den Grenzen der folgenden Absätze - Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

5.Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

6.Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht, haften wir im übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.

7.Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; sowie auch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

8.Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Für Sachmängel haften wir nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, ansonsten nicht.

9.Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.

10.§ 478 BGB bleibt durch die vorgenannten Absätze Ziff. 2 bis 9 unberührt.

 

§ 11 Sonstige Schadensersatzleistung

1.Die vorgenannten Bestimmungen in § 10, Ziff. 5 bis 7 gelten auch für Schadens­ersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen

2.Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsabschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311, II, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse

3.Für unsere Delikthaftung gelten die Bestimmungen in dem vorgenannten § 10 Ziff. 5 bis 7 entsprechend

4.Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 12 Verjährung

1.Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers bei neuen Sachen verjährt vorbehaltlich der §§ 438, 479 BGB in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen wird eine Gewährleistung ausgeschlossen. Dementsprechend sind diesbezüglich sämtliche Gewährleistungsrechte bei gebrauchten Sachen nicht gegeben.

2.Für Schadenersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich der §§ 438, 479 BGB ein Jahr . Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHAftG) und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

 

§ 13 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.Es gilt formell und materiell das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Haager Kaufrechtsübereinkommens sind ausgeschlossen. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Sitz unserer Gesellschaft. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.


§ 14 Datenschutz

1.Zur Bearbeitung der Bestellung werden wir sämtliche auftragsbezogene Daten des Käufers erheben, verarbeiten und speichern. Zur Erfüllung des Vertrages übermitteln wir gegebenenfalls im erforderlichen Rahmen die Daten an Dienstleister (z.B. Speditionen, Auskunfteien). Die mitgeteilten Kundendaten behandeln wir unter Beachtung des geltenden Datenschutzrechtes.

2.Mit der Aufgabe seiner Bestellung willigt der Käufer in die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Nutzung und gegebenenfalls Weitergabe seiner Daten ein.

 

§ 15 Sonstiges

Ausfuhrnachweis und Umsatzsteuer–Identifikations-Nummer:

1.Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietliche Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferung innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

2.Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EG-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EG durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

3.Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

4.Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

 


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AGB's Haug NEU 2020 Datenschutz für Haug
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